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Welche Abrechnungsmöglichkeiten habe ich?Ab dem Pflegegrad 1 können Sie unsere Leistungen über den Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- € monatlich bei der Pflegekasse abrechnen. Darüber hinaus können ab Pflegegrad 2 zusätzlich von den Pflegesachleistungen, max. 40 %, für Betreuungs- und Entlastungsangebote umgewandelt werden. Es kann ab dem Pflegegrad 2 wenn der Pflegebedürftige mindestens ein halbes Jahr gepflegt wurde. Die Verhinderungspflege beantragt werden. Die immer im jeweiligen Kalenderjahr aufgebraucht werden müssen. Bis zu 2.418,- € können darüber geltend gemacht werden Kein Pflegegrad? Kein Problem. Auch für Selbstzahler bieten wir unsere Leistungen in der Alltagsbegleitung an.
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Was sind Entlastungsleistungen?Bei Entlastungs- und Betreuungsangeboten handelt es sich um zusätzliche Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Wir übernehmen dann einige Stunden pro Woche verschiedene Aufgaben. So sind Sie gut versorgt und die Angehörigen können neue Kraft tanken.
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Wer hat Anspruch auf einen Entlastungsbetrag?Pflegebedürftige Personen, die in der Häuslichkeit gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,- € monatlich.
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Verfallen nicht verbrauchte Monatsbeträge?Werden die 125,- € in einem Monat nicht oder nicht vollständig verbraucht, kann der Restbetrag in den Folgemonaten bis zum Ende des Kalenderjahres genutzt werden. Nicht genutzte Beträge für Entlastungsleistungen des aktuellen Jahres können bis Ende Juni des Folgejahres genutzt werden.
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Muss ich den Entlastungsbetrag zusätzlich beantragen?Nein. Haben Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt und es wurde bei Ihnen mindestens der Pflegegrad 1 festgestellt, haben Sie automatisch Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
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Was gilt es zu beachten?Der Entlastungsbetrag wird nicht an Sie oder Ihren pflegenden Angehörigen ausgezahlt. Er dient nicht für die private Verwendung. Es handelt sich um eine Leistung, die durch einen anerkannten Anbieter erbracht wird und die Pflegekasse erstattet Ihnen den Rechnungsbetrag. Oder Sie treten es direkt an den Anbieter ab und er rechnet dann direkt mit der Pflegekasse ab.
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Wie rechne ich meinen Entlastungsbetrag ab?Es müssen entsprechende Rechnungsbelege der in Anspruch genommenen Leistung eingereicht werden. Oder Sie unterschreiben mir eine Abtretungserklärung. So dass ich diese direkt mit den Pflegekassen abrechnen kann und Sie damit keine Arbeit haben.
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Was ist, wenn ich mehr als 125,- € Entlastungsleistungen pro Monat benötige?"Sie haben ab Pflegegrad 2 die Möglichkeit einen Teil Ihrer Sach- / Geldleistungen in Entlastungsleistungen umzuwandeln. Ein Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 hat eigentlich Anspruch auf monatliche Pflegesachleistungen von 724,- €. Da er aber 40 % dieser Summe nicht zur Bezahlung seines Pflegedienstes braucht, kann er 289,60,- € für seine Betreuung und die Entlastung seiner Angehörigen verwenden. Diese Möglichkeit wird Umwandlungsanspruch genannt. Pflegesachleistungen wurden um 5 Prozent erhöht: Pflegegrad 2: seit 1. Januar 2022 724 Euro statt bisher 689 Euro. Pflegegrad 3: seit 1. Januar 2022 1.363 Euro statt bisher 1.298 Euro. Pflegegrad 4: seit 1. Januar 2022 1.693 Euro statt bisher 1.612 Euro. Pflegegrad 5: seit 1. Januar 2022 2.095 Euro statt bisher 1.995 Euro. Hierzu muss ein Antrag bei den Pflegekassen erstellt werden.
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Wie werden Pflegesachleistungen in Betreuungsleistungen umgewandelt?Pflegebedürftige können bis zu 40 Prozent der ihnen zustehenden, aber ungenutzten Pflegesachleistungen in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umwandeln. Diese Möglichkeit wird Umwandlungsanspruch genannt. Ein Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 hat eigentlich Anspruch auf monatliche Pflegesachleistungen von 724,- €. Da er aber 40 % dieser Summe nicht zur Bezahlung seines Pflegedienstes braucht, kann er 289,60 Euro für seine Betreuung und die Entlastung seiner Angehörigen verwenden.
Bei allen Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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